
(Quelle: aero-kurier.de)
In einer Pressemitteilung hat der Vorsitzende der Bundeskommission Ultraleichtflug des Deutschen Aero Clubs (DAeC), Torsten Gutzeit, eindringlich davor gewarnt, beim Einflug mit einem Ultraleichtflugzeug in die Schweiz die Regelungen des Schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) nicht einzuhalten. “Für Einflüge von ausländischen Ultraleichtflugzeugen bedeutet es nach schweizerischem Luftrecht, dass vorab eine gebührenpflichtige Einflugbewilligung zu beantragen ist”, heißt es in der Mitteilung.
Nichteinhaltung von Regeln kann schwerwiegende Konsequenzen haben
Die Nichteinhaltung dieser Regeln könne schwerwiegende Konsequenzen haben, sowohl für die Flugsicherheit als auch für rechtliche Angelegenheiten, so der Vorsitzende der Bundeskommission. Verstöße gegen die nationalen Einflugregeln der Schweiz könnten demnach zu Bußgeldern, Flugverboten und anderen rechtlichen Konsequenzen führen.
Wer ins Ausland fliegt, sollte generell die AIPs des Ziellandes vor jedem Flug konsultieren und sicherzustellen, dass man die geltenden Einflugregeln und Verfahren vollständig versteht und diese dann auch einhält. Dies trage dazu bei, das Risiko von Zwischenfällen zu minimieren und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Flugsicherheitsbehörden zu erleichtern, betont die Bundeskommission in der Pressemitteilung.
Auch An- und Abflugrouten sowie Mindestflughöhen beachten
Die AIP-Dokumente jedes Landes enthalten spezifische Informationen zu den geltenden Verfahren und Vorschriften für den Einflug und Aufenthalt in unterschiedlichen Lufträumen. Auch die Einhaltung von An- und Abflugrouten, Mindestflughöhen, Kommunikationsverfahren und jeglichen weiteren Vorgaben, sind darin enthalten.